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Gesetzlich geregelt

Amateurfunk hat - im Vergleich mit all den anderen Funk-Hobbies - einen entscheidenden Vorteil: Er ist als Amateurfunk-Dienst durch ein Bundesgesetz geregelt. Selbst die Funkanwendungen der BOS genießen diesen Status nicht. Daher gilt es natürlich, auf der rechtlichen Seite einiges zu beachten.

AFuG - Gesetz über den Amateurfunk (1997)

Inhaltsverzeichnis - HTML-Format - PDF-Format In diesem Gesetz wird der Amateurfunk als Funkdienst definiert. Die erste Fassung dieses Gesetzes wurde als eine der ersten Gesetze überhaupt in der damals noch jungen Bundesrepublik Deutschland bereits 1949 erlassen. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahre 1997 mit nur marginalen Anpassungen (z.B. Umstellung von DM auf EURO).

AFuV - Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (2005)

Inhaltsverzeichnis - HTML-Format - PDF-Format Das AFuG wird durch eine Verordnung ausgeführt, welche Einzelheiten und Verfahrensanweisungen für das Gesetz enthält. Diese Verordnung entstammt dem Jahre 2005 und wurde zuletzt 2016 durch ein Änderungsgesetz ergänzt.

Amtsblattverfügungen und Mitteilungen

Siehe Verfügungen und Mitteilungen In Amtsblattverfügungen und Mitteilungen der Bundesnetzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ehemals Bundespost-Ministerium) werden weitere Details von AFuG und AFuV geregelt, welche nicht im Gesetz oder eine Verordnung geregelt werden müssen (z.B. Rufzeichenverteilung, Einzelheiten zu Amateurfunk-Prüfungen, Nutzungsbestimmungen für besondere Frequenzbereiche etc).

VDE-Vorschriften und DIN-Normen

Natürlich gelten die einschlägigen Normen und Vorschriften des VDE (und anderer Institute) auch für den Amateurfunkdienst, insbesondere für den Bau von elektrischen Anlagen (Sender, Empfänger, Zubehör, Antennen etc), wie beispielsweise die Vorschrift VDE 0100.

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