Rechtliches
Ursprünglich wurde PMR446 im Frequenzbereich 446,0 bis 446,1 MHz als rein analoge
Funkanwendung eingeführt. Der Wunsch der Geräteindustrie nach digitaler Modulation führte
nur wenige Jahre danach zur Freigabe des Frequenzbereiches 446,1 bis 446,2 MHz für Geräte
mit digitaler Modulation.
Zur Unterscheidung wurden die beiden Bereiche ursprünglich als PMR446 und DMR446 bezeichnet. Im Jahre 2012
hat die Bundesnetzagentur jedoch beide Bereiche zusammengefasst und nennt die Funkanwendung selbst
nun Private Mobile Radio (PMR). Wir behalten hier PMR446 als Bezeichnung bei, weil die
ganze Geschichte genau unter diesem Namen bekannt wurde und so auch weiterhin beworben wird.
Die Agentur verwendet selbst die Bezeichnung auch noch zusätzlich.
PMR ist definiert in der Amtsblattverfügung 46/2020 (PDF) der Bundesnetzagentur.
Einschränkungen im Betrieb
Bis auf die Sendeleistung von 500 mW ERP hat die Bundesnetzagentur lediglich eine einzige Auflage erlassen: Geräte mit einer einrastenden Sprechtaste (Feststelltaste) oder einer VOX-Funktionalität (sprachaktivierter Sender) dürfen nicht länger als 180 Sekunden (3 Minuten) auf Sendung bleiben. Danach muss die Geräteelektronik zwangsweise den Sender deaktivieren. So soll eine Dauerbelegung eines Funkkanals und Störungen durch "Idioten" oder als Babyfon genutzte PMR-Funkgeräte vermieden werden.
Erweiterung der Möglichkeiten
Tatsächlich gibt es aber keine weiteren Einschränkungen, wie ein PMR-Funkgerät aufgebaut sein muss. Solange das Gerät ein CE-Kennzeichen trägt, ist für die Agentur alles in Ordnung. In den früheren Verfügungen wurde noch die Verwendung fest eingebauter Antennen vorgeschrieben. Aber auch diese Auflage ist mittlerweile entfallen. Nun darf der Nutzer PMR-Funkgeräte auch mit Fahrzeug-Antennen oder sogar an einer Stationsfunkantenne betreiben. Zu beachten ist natürlich auch in diesen Fällen, dass die Sendeleistung, welche die Antenne verlässt, 500 mW nicht überschreiten darf.Wie im CB-Funk auch besitzt der PMR446-Anwender aber in der Regel keine Ausrüstung, um einen eventuellen Verstoß gegen die Auflagen bei einer ggfs gewinnbringenden Antenne feststellen zu können.