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Rechtliches

Ein eigenes Gesetz, in welchem der CB-Funk definiert wird, gibt es nicht, obwohl dies von vielen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Einzelfunkern seit Jahren mehrfach gefordert wurde. Mit abnehmender Popularität des CB-Funks ist mit einem solchen Gesetz aber nun nicht mehr zu rechnen.

Statt dessen hat der CB-Funk in Deutschland den Status Nicht-Öffentlicher Mobiler Landfunk und wird nur aufgrund von Verfügungen und Mitteilungen der Bundesnetzagentur geregelt.

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk (PDF)

Aufgrund dieser Zuteilung dürfen in Deutschland geprüfte CB-Funkgeräte mit folgenden Parametern verwendet werden:

Modulationsarten und Sendeleistung

Kanal 1-40 - AM 4 Watt effektive Ausgangsleistung (ERP)
Kanal 1-40 - SSB 12 Watt Senderausgangsleistung (PEP)
Kanal 1-80 - FM 4 Watt effektive Ausgangsleistung (ERP)

Anmerkung: Obwohl die Sendeleistung für AM und FM in ERP angegeben wird kann man die Sendeleistung eines CB-Funkgerätes üblicherweise nicht reduzieren, um zum Beispiel den theoretischen Gewinn einer Richtantenne ausgleichen zu können.

Die Bundesnetzagentur hat es sich hier zu einfach gemacht, denn messen kann man diese ERP sowieso nur mit ganz speziellem Messgerät, welche einem normalen CB-Funker sicher nicht zur Verfügung stehenden. Und das Rechnen mit dB-Werten gehört auch nicht zu den Zugangsvoraussetzungen für den Betrieb eines CB-Funkgerätes.

Anderes

Betriebsart: Simplex (Wechselsprechen)
Bandbreite: max. 10 kHz
Keine freie Frequenzwahl
Zulassungkennzeichen: CE oder Kennzeichen früherer Zulassungsstellen (FTZ, DBP, BAPT)

Antennen

Noch im letzten Jahrtausend waren den CB-Funkern der Einsatz jeglicher Art gewinnbringender Antennen (Richtantennen) verboten. Somit kam ausschließlich die Nutzung von vertikalen Rundstrahlantennen in Frage Dieses Verbot wurde mittlerweile aufgehoben. Der CB-Funker darf jetzt jede Art und Form von Antennen verwenden.

Nutzt er beispielsweise eine Richtantenne mit einem theoretischen Gewinn von 3 dB, müsste er eben nun die Senderausgangsleistung seines Funkgerätes um eben genau diese 3 dB reduzieren (siehe vorstehenden Abschnitt) - was ihm so üblicherweise nicht möglich ist. Die Schlussfolgerung aus diesem Umstand wäre, dass er auf eine gewinnbringende Antenne verzichten muss.

Weitere Vorschriften und Regulierungen seitens der Bundesnetzagentur sollen nicht erfolgen. Die Freigabe zusätzlicher Kanäle und einer höheren Sendeleistung ist derzeit seitens der Behörde nicht vorgesehen.

Allerdings existiert derzeit ein Kommentar zur aktuellsten Allgemeinzuteilung, in welcher die Bundesnetzagentur um die Freigabe der im Vereinigten Königreich (UK) genutzten 40 zusätzlichen Funkkanäle im Frequenzbereich von 27,601 bis 27,991 MHz gebeten wird. Eine Reaktion der Agentur hierzu steht noch aus.

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